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Frankfurter Straße 4
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  Beratungshilfeangelegenheiten


Wer aus eigenen finanziellen Mitteln nicht in der Lage ist, einen Anwalt zu beauftragen, kann nach dem Beratungshilfe-
gesetz für seine anwaltliche Beratung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder im Güteverfahren Beratungshilfe beantragen.

Den Antrag kann auch der beauftragte Anwalt selbst stellen.

Beratungshilfe wird gewährt für Angelegenheiten des Zivilrechts, einschließlich des Arbeitsrechts, des Ver-
waltungsrechts,
des Verfassungsrechts und des Sozialrechts.

In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts kann Beratungshilfe für eine an-
waltliche Beratung gewährt werden.

Sollten Sie daher nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kann Kostentragung durch die Staatskasse über einen Antrag auf Beratungshilfe beantragt werden.

Bei Fragen und Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an:

Rechtsanwältin C. Herr

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